S A T Z U N G
Verein „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.
(3) Der Verein ist unter der Nummer 965 in das Vereinsregister am Amtsgericht Schwerin eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Verbänden, Vereinen, Bürgerinnen und Bürgern mit dem Zweck der Förderung der Fürsorge, Wohlfahrt und Interessenvertretung seiner Mitgliedsverbände, sozial Benachteiligter und Menschen mit Behinderungen.
(2) Der Verein kann auch andere gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO fördern und insbesondere die Arbeit von Selbsthilfegruppen unterstützen.
(3) Der Verein „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein „Haus der Begegnung Schwerin e.V.“ erfüllt die vorgenannten Zwecke und Aufgaben u.a. durch seine Haupttätigkeit, in Schwerin ein „Haus der Begegnung“ zu führen, das allen unter Abs. 1 Genannten für ihre gemeinnützige und mildtätige Tätigkeit, Integrations- und Vereinsarbeit, Kommunikation, Erholung, Kultur, Sport, Spiel und Lernen zur Verfügung steht.
(5) Der Verein erfüllt und fördert die in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecke und Aufgaben ergänzend zu Abs. 4 insbesondere durch:
a) selbstlose, in erster Linie kostendeckende zur Verfügung Stellung von Räumen des Hauses für die Realisierung der Vereinsarbeit,
b) Pflege des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit seiner Mitglieder und die Durchführung eigener Aktivitäten und Veranstaltungen,
c) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Einrichtungen und Behörden im Sinne seiner Mitglieder und der durch diese zu vertretende Klientel,
d) Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Sozialarbeit,
e) Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit in Volksvertretungen und gesellschaftlichen Gremien,
f) allgemeine Popularisierung von Forderungen seiner Mitglieder.
g) Durchführung eigener sozialer Projekte und Maßnahmen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gegenüber Nutzern des Hauses ist bei der Festsetzung allgemeiner Be- und Entlastungen der Gleichheitsgrundsatz zu wahren.
(4) Der Verein kann einen Teil seiner Mittel einer besonderen Rücklage zuführen, um erforderliche, steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke erfüllen zu können.
(5) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und den Kassenprüfern eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der im Einkommensteuergesetz geregelten Pauschalen gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins können unter Anerkennung der Satzung werden:
a) gemeinnützig tätige Verbände und Vereinigungen mit den Zielsetzungen gem. § 2;
b) andere juristische Personen, Personengesellschaften oder -Vereinigungen und
c) natürliche Personen (persönliche Mitglieder), die Hilfe im Sinne des § 2 dieser Satzung leisten oder in sonstiger Weise den Verein durch tätige Hilfe unterstützen.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein Rechtsmittel bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht möglich.
(2) Jeder/e Verband, Vereinigung oder juristische Person als Mitglied benennt einen bevollmächtigten Vertreter für die Mitgliederversammlung.
(3) Die Vertreter gem. Abs. 2 können von dem entsendenden Verband bzw. der entsendenden Vereinigung jederzeit abberufen oder ersetzt werden.
(4) Die Selbständigkeit und die Eigenverantwortung der Mitgliedsverbände und -vereinigungen bleiben unberührt.
§ 6 Fördermitglieder
(1) Verbände und Vereinigungen, natürliche und juristische Personen können Fördermitglied des Vereins werden, wenn sie die Vereinsziele und die satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins finanziell, materiell und ideell unterstützen wollen.
(2) Über die Aufnahme als Fördermitglied und ggf. eine Befristung der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein Rechtsmittel bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht möglich.
(3) Fördermitglieder haben Rederecht in der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimm- oder Antragsrecht. Eine Mitgliedschaft im Vorstand ist möglich.
§ 7 Ehrenmitglieder
(1) Ehemaligen Mitgliedern des Vereins oder Dritten, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins (ohne Stimm- und Antragsrecht, aber mit Rederecht) teilzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind sie über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins mindestens einmal jährlich durch den Vorstand zu informieren.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins, Liquidation einer juristischen Person, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder durch Tod beendet, bei Fördermitgliedern ggf. auch mit Ablauf einer Befristung der Mitgliedschaft.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Abschluss des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung ohne Einhaltung einer Frist ausschließen, wenn das Mitglied nach Auffassung des Vorstandes
a) die Interessen oder die Satzung des Vereins gröblich verletzt hat oder
b) dauerhaft nicht mehr zur satzungsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zu den im § 2 genannten Grundsätzen beiträgt oder
c) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung berührt nicht die durch den Ausschluss eintretende Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte.
(4) Für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden bisher geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
§ 9 Mittel des Vereins
(1) Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse staatlicher und kommunaler Stellen,
d) Zuschüsse über den Paritätischen Wohlfahrtsverband und
e) sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung in der die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Mitglieder nach § 9 Abs. 1 und § 6) festgesetzt wird.
§10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins „Haus der Begegnung Schwerin e.V.“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung, Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung besteht aus
-
- den Vertretern der Mitglieder gem. § 5 Abs. 1 a und b,
- den persönlichen Mitgliedern (§ 5 Abs. 1 c) und
- den gewählten bzw. bestätigten Mitgliedern des Vorstandes.
§ 12 Mitgliederversammlung, Aufgaben
(1) Die regelmäßige ordentliche Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen, fasst Beschluss darüber und entscheidet über Grundlinien der Nutzung des Hauses der Begegnung und der sonstigen Vereinstätigkeit.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat außerdem folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorstandes (bis zu 7 Mitglieder) und der Kassenprüfer (2 Mitglieder);
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen
e) Auflösung des Vereins
f) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes;
g) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
h) Genehmigung des Haushaltsplanes;
i) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, sofern sie nach ihrer Bedeutung für den Verein einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretenden Vorsitzende/n unter Angabe des Entwurfs der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. Bei Vereinen, Verbänden, Personenvereinigungen oder sonstigen juristischen Personen ist die Einladung an diese zu richten.
(2) Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
(3) Mindestens einmal jährlich findet regelmäßig eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder mit Nennung der Tagesordnungspunkte beantragt wird.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Bei
Vorliegen besonderer Umstände kann die Mitgliederversammlung auch in Form einer Video-Konferenz oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden.
§ 14 Verfahren in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ eröffnet, wählt sodann aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung und bestimmt den/die Protokollführer/in.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. Die Kandidaten werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Wahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen worden ist. In der Einladung sind die Beschlussgegenstände in der Tagesordnung anzugeben. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) bis zu 5 Beisitzer.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Für die Wahl der Rechnungsprüfer gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(6) Über Beschlüsse und Verlauf der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle werden von dem/der Vorsitzenden, vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet.
§ 15 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
(2) Die Vertretung in der Stimmabgabe ist bei entsendenden Verbänden bzw. Vereinigungen oder sonstigen juristischen Personen nur durch eine schriftliche Vollmacht oder Vorlage des Vereins- oder Handelsregisterauszuges zulässig.
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Er ist ehrenamtlich tätig, vertritt den Verein und ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht diese Satzung eine anderweitige Zuständigkeit begründet.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen dem Kreis der Mitglieder (§ 5) angehören. Bei Vereinen, Verbänden oder sonstigen juristischen Personen brauchen die Vorgeschlagenen nicht persönlich dem Verein „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ anzugehören; bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem/der sie vorschlagenden Verein, Verband oder sonstigen juristischen Person endet ihre Mitgliedschaft im Vorstand automatisch, bei den übrigen Mitgliedern mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende ihrer regulären Amtszeit nur von einer zu diesem Zweck unter den Bedingungen des § 14 Abs. 4 eingeladenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
(4) Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vorstand für die Dauer der restlichen Amtszeit als Ersatz Vorstandsmitglieder kooptieren. Auf der nachfolgenden jährlichen Mitgliederversammlung ist eine Bestätigung dieser Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 17 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes für die Wahlzeit des Vorstandes (§ 13 Abs. 3) 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(2) Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse/die Finanzen des Vereins zu prüfen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können außerordentliche Prüfungen vorgenommen werden.
(3) Die Prüfungen können von den Kassenprüfern einzeln oder gemeinsam durchgeführt werden. Die Kassenprüfer sind vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kassenprüfung einzuladen; ein erster Terminvorschlag erfolgt durch den Vorstand. Ansonsten stimmen die Kassenprüfer untereinander und mit dem Vorstand einen anderen Termin zur Kassenprüfung ab.
§ 18 Beiräte, Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen. In diesen können auch Nichtmitglieder des Vereins Mitglied werden.
§ 19 Zweckwegfall und Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Vereinsauflösung muss der Einladung beigefügt werden.
(2) Der/die Vorsitzende und ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes weiteres Vorstandsmitglied sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke in der Stadt Schwerin zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über die Änderung des Absatzes 3 dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§ 20 Übergangsbestimmungen
Der bei Beschluss dieser Satzung amtierende Vorstand bleibt für den Rest seiner Wahlzeit nach den Bestimmungen der bei seiner Wahl geltenden Satzung im Amt. Das Gleiche gilt für die Kassenprüfer.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.11.2024 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt am 8.12.2016 geänderte bisherige Satzung des Vereins außer Kraft.
Schwerin, November 2024