Satzung

S A T Z U N G

„Haus der Begegnung Schwerin e. V.“

§ 1
Name

(1) Der Verein führt den Namen „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.
(3) Der Verein ist unter der Nummer 965 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Verbänden, Vereinen, Bürgerinnen und Bürgern mit dem Zweck der Förderung der Fürsorge, Wohlfahrt und Interessenvertretung seiner Mitgliedsverbände, sozial Benachteiligter und Menschen mit Behinderungen.

(2) Er kann auch andere gemeinnützige Zwecke fördern.

(3) Der Verein „Haus der Begegnung Schwerin e.V.“ erfüllt die Hauptaufgabe, in Schwerin ein „Haus der Begegnung“ zu führen, das allen unter (1) Genannten für ihre gemeinnützige und mildtätige Tätigkeit, Integrations- und Vereinsarbeit, Kommunikation, Erholung, Kultur, Sport, Spiel und Lernen zur Verfügung steht.

(4) Er unterstützt die Arbeit von Selbsthilfegruppen.

(5) Zweck des Vereines „Haus der Begegnung Schwerin e.V.“ ist die Förderung aller unter (1) Genannten insbesondere durch:

a) selbstlose, in erster Linie kostendeckende zur Verfügung Stellung von Räumen des Hauses für die Realisierung der Vereinsarbeit,

b) Pflege des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit seiner Mitglieder und die Durchführung eigener Aktivitäten und Veranstaltungen,

c) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, Einrichtungen und Behörden im Sinne seiner Mitglieder und der durch diese zu vertretende Klientel,

d) Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Sozialarbeit,

e) Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit in Volksvertretungen und gesellschaftlichen Gremien,

f) allgemeine Popularisierung von Forderungen seiner Mitglieder.

(6) Der rechtsfähige Verein „Haus der Begegnung Schwerin e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(7) Der Verein „Haus der Begegnung Schwerin e.V.“ ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Mittel des Vereins „Haus der Begegnung Schwerin e. V.“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(10) Der Verein kann einen Teil seiner Mittel einer besonderen Rücklage zuführen, um erforderliche, steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke erfüllen zu können.
(11) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und den Kassenprüfern eine pauschale Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.

§ 3
Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können bei Anerkennung der Satzung gemeinnützig tätige
Verbände und Vereinigungen sowie natürliche und juristische Personen sein, die Hilfe im Sinne des § 2 dieser Satzung leisten.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Verbände und Vereinigungen, natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder des Vereins werden, wenn sie Vereinsziele und die satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins finanziell, materiell und ideell unterstützen wollen.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Jedes Mitglied benennt eine Person seines Vertrauens, die als Interessenvertreter im Verein mitwirkt und deren Erklärungen die Mitglieder des jeweiligen Verbandes bzw. der jeweiligen Vereinigung unmittelbar berechtigen oder verpflichten.

(4) Die Interessenvertreterinnen bzw. –Vertreter der Mitglieder können jederzeit von dem entsendenden Verband bzw. der entsendenden Vereinigung durch andere ersetzt oder durch eigene Willenserklärung nach Einsatz eines Nachfolgers ihre Mitarbeit beenden.

(5) Die Selbständigkeit und die Eigenverantwortung der Mitgliedsverbände und -vereinigungen bleiben unberührt.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Verlust der Gemeinnützigkeit, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds beendet.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Abschluss des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn das Mitglied nach Auffassung des Vorstandes

a) die Interessen oder die Satzung des Vereins gröblich verletzt hat;

b) nicht mehr zur satzungsmäßigen Tätigkeit, insbesondere zu den im § 2 genannten Grundsätzen beiträgt.

Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig mit einer 2/3 Mehrheit entscheidet.

(4) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden eventuell geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 6
Mittel des Vereins

(1) Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
„Haus der Begegnung Schwerin e. V.“
durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse staatlicher und kommunaler Stellen,
d) Zuschüsse über den Paritätischen Wohlfahrtsverband und
e) Sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung und die Höhe der Beiträge.

§ 7
Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.
(2) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur durch eine schriftliche Vollmacht des entsendenden Verbandes bzw. der Vereinigung zulässig.

§ 8
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins „Haus der Begegnung Schwerin e.V.“ sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder mit Nennung der Beratungspunkte beantragt wird.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen, fasst Beschluss darüber und entscheidet über Grundfragen der Nutzung des Hauses der Begegnung.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes;
c) Genehmigung des Haushaltsplanes;
d) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

(6) Wahlen, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen worden ist und die Tagesordnung angegeben wurde. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss den Mitgliedern mitgeteilt worden sein.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

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(9) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt. Die Kandidaten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(10) Über Beschlüsse und Verlauf der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt.
Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und dem Protokollanten gegengezeichnet.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern, die aus ihren Reihen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Er ist ehrenamtlich tätig.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre.
Die zwei Kassenprüfer werden ebenfalls für drei Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder vor Ende der regulären Amtszeit abgewählt werden.

(3) Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, kann der Vorstand für die Dauer der restlichen Amtszeit Vorstandsmitglieder kooptieren. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung ist eine Bestätigung dieser Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 11
Beiräte, Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen.

§ 12
Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung.
Der Antrag auf Vereinsauflösung muss der Einladung beigefügt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke in der Stadt Schwerin zu verwenden hat.

Schwerin, 08.12.2016